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Hinweisgeber

Hinweisgeber

1. Warum ein Hinweisgebermeldesystem?

Durch die Umsetzung des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sind Unternehmen dazu verpflichtet, eine sogenannte interne Hinweisgebermeldestelle innerhalb ihrer Organisation zu implementieren.

Um diese Anforderungen umzusetzen, haben wir ein Hinweisgebersystem eingerichtet mit der Möglichkeit, Rechtsverstöße vertraulich zu melden.

 

Dieses Hinweisgebersystem dient dazu, eine strukturierte Methode zur Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen über mögliche Verstöße gegen Gesetze innerhalb unseres Unternehmens bereitzustellen. Sie hat das Ziel, Hinweisgeber zu schützen und sicherzustellen, dass alle Hinweise angemessen untersucht und bearbeitet werden.

Alle Hinweise werden vertraulich behandelt und die Identität des Hinweisgebers wird geschützt.

2. Was kann über das Hinweisgebermeldesystem gemeldet werden?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt sogenannte Whistleblower vor Repressalien, wenn sie auf Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG im Arbeitsumfeld hinweisen. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.

 

Unter anderem können folgende Arten von Regelverstößen nach dem HinSchG (§ 2) bei der Meldestelle gemeldet werden:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU, zum Beispiel:
  • zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr
  • Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität
  • Vorgaben zum Umweltschutz
  • Regelungen zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten oder zur Sicherheit in der Informationstechnik
  • Zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung

3. Wer kann über das Hinweisgebermeldesystem eine Hinweismeldung abgeben?

Eine Hinweismeldung können alle Personen durchführen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit der Thierry Präzisionslackiertechnik GmbH  stehen. Hierzu zählen insbesondere:

 

  • Arbeitnehmer, auch ehemalige
  • Bewerber
  • Dienstleister und deren Mitarbeiter
  • Kunden und deren Mitarbeiter

 

Hinweisgeber haben dann die Möglichkeit, bei der Meldestelle Sachverhalte zu melden, ohne dass sie deshalb berufliche Repressalien oder andere Nachteile befürchten müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.

 

4. Wie sieht der Meldeprozess aus?

Für die Übernahme der Aufgabe des Meldestellenbeauftragten haben wir eine neutrale Person beauftragt, welche ebenfalls das digitale Hinweisgebermeldesystem betreibt.

 

Der Hinweis kann in Textform per E-Mail an die zentrale Meldestelle abgegeben werden:

 

veronika.krieger@thierry-gmbh.de

 

Unser Meldestellenbeauftragter sendet Ihnen innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung, und teilt Ihnen innerhalb von spätestens 3 Monaten mit, was die Ermittlungen zu Ihrer Meldung ergeben haben.

Hinweisgebende Personen können wählen, ob sie ihre Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle abgeben. Der Bund hat dafür eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) eingerichtet.

Bitte beachten Sie, dass unser Hinweisgebersystem nur für die Meldung von Rechtsverstößen genutzt werden kann. Für allgemeine Hinweise, Beschwerdemitteilungen oder Anregungen kontaktieren Sie uns bitte über unser E-Mail info@thierry-gmbh.de